O., N. 8 zu Art. 181 StPO). Explizit für ein Gültigkeitserfordernis spricht sich Franz Riklin aus (Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 181 StPO). Anderer Ansicht ist dagegen Andreas Donatsch, der die Belehrung betreffend Art. 303-305 StGB nicht als Gültigkeitserfordernis ansieht, weil eine solche weder beim Zeugen noch beim Beschuldigten vorgesehen sei. Folglich handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussagen nicht berühre [Art. 141 Abs. 3 StPO] (in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 181 StPO;