Es bleibt zu prüfen, wie es bezüglich Verwertbarkeit steht, wenn der in Abs. 2 von Art 181 StPO vorgeschriebene Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung unterbleibt. Schmid/Jositsch halten fest, es falle auf, dass Art. 181 Abs. 2 StPO diese Hinweise nicht ausdrücklich als Gültigkeitserfordernisse nenne. Es spreche jedoch einiges dafür, dass der Hinweis auf diese Strafnormen ein Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen darstelle, auch wenn sich diese Folge nicht aus dem Gesetz ergebe (a.a.O., N. 8 zu Art. 181 StPO).