4.7. Im ersten Teil der Einvernahme als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen A. unterblieb der Hinweis auf Art. 181 Abs. 2 StPO. Wie in vorstehender Erwägung 3.8.1. dargelegt, ist sich die Lehre bei der Frage, ob für polizeiliche Auskunftspersonen die Belehrungspflicht über das Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StPO ein Gültigkeitserfordernis darstellt, uneinig. Es bleibt zu prüfen, wie es bezüglich Verwertbarkeit steht, wenn der in Abs. 2 von Art 181 StPO vorgeschriebene Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung unterbleibt.