Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Zudem müsse sie aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit A. keine Fragen beantworten, welche ihn belasten würden. B. sagte in beiden Verfahren nach der jeweiligen Belehrung aus, obwohl sie ein Aussageverweigerungsrecht hatte.