4.6. In der Einvernahme vom 1. April 2019 wurde die Berufungsklägerin zuerst als Auskunftsperson im Verfahren gegen ihren damaligen Lebenspartner durch die Kantonspolizei befragt und zu Beginn darauf hingewiesen, dass sie nicht zur Aussage verpflichtet sei und das Recht habe, aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ihre Aussagen zu verweigern. Ab Frage 16 wurde B. dann im Sinne eines Rollenwechsels als beschuldigte Person wegen Begünstigung einvernommen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, Aussage und Mitwirkung zu verweigern.