Wenn dieser Hinweis unterbleibe, dann dürfe man eine solche Aussage auch nicht verwerten. Es erstaune schon sehr, dass B. in der Befragung vom 1. April 2019 wieder als Auskunftsperson befragt worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft meine, sie habe sich strafbar gemacht, dann müsste sie sie als beschuldigte Person befragen. 4.5. Zu prüfen ist auch hier, ob die von B. anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des fraglichen Raums prozessual verwertbar ist. 34 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang