4.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, die beiden Themen Unverwertbarkeit wegen fehlender Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht und fehlender Belehrung über die Begünstigung müsse man klar auseinanderhalten. Zu unterscheiden vom Rechtsinstitut des Aussageverweigerungsrechts sei die Belehrung, dass eine Falschaussage mit Strafe bedroht sei. Dieser fehlende Hinweis auf Art. 305 StGB, und dies sage ein Grossteil der Lehre, sei so bedeutsam, dass es eine Gültigkeitsvorschrift sei. Wenn dieser Hinweis unterbleibe, dann dürfe man eine solche Aussage auch nicht verwerten.