4.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Vorinstanz zitiere bezüglich Art. 181 StPO für das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese würden für eine Unverwertbarkeit plädieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnormen der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Das Fehlen des Hinweises auf die Rechtspflegedelikte erreiche in keinem Fall die Intensität der in Art. 140 StPO genannten Fälle. Es sei daher von einer reinen Ordnungsvorschrift auszugehen.