Es fehle im Übrigen der auch im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO geforderte Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung. Mit einem Teil der Lehre gehe das Gericht davon aus, auch dies stelle eine Gültigkeitserfordernis für die Verwertung der Aussagen dar (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 8 zu Art. 181 StPO; Franz Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl., N 2 zu Art. 181 StPO). Es gäbe keinen Sinn, eine solche Bestimmung in die StPO aufzunehmen, ohne Folgen daran zu knüpfen.