Andreas Donatsch, in: StPO Kommentar, 2. Aufl., N 11 zu Art. 180 StPO). Bei der Rechtsbelehrung fehle jeglicher Hinweis auf eine mögliche Selbstbelastung bezüglich dem Tatvorwurf der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB. Entsprechend seien auch die Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2019 diesbezüglich unverwertbar. Es fehle im Übrigen der auch im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO geforderte Hinweis auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung.