d StPO, welche einvernommen würden, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden könne, sei auf die Information über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte besonderen Wert zu legen, da verhindert werden müsse, dass sie sich unfreiwillig belasten würden. Mache die Auskunftsperson Aussagen ohne diese Informationen, seien die Aussagen absolut unverwertbar (Roland Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 180 StPO; Andreas Donatsch, in: StPO Kommentar, 2. Aufl.