Ihre Aussagen können als Beweismittel verwendet werden. Sie haben das Recht, aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten, Ihre Aussagen zu verweigern.» Insbesondere sei bei Auskunftspersonen nach Art 178 lit. d StPO, welche einvernommen würden, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden könne, sei auf die Information über Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte besonderen Wert zu legen, da verhindert werden müsse, dass sie sich unfreiwillig belasten würden.