4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, erst anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. April 2019 sei B. auf ihr Aussageverweigerungsrecht nach Art. 181 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht worden: «... Sie werden betreffend einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Auskunftsperson einvernommen. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet. 33 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang