4. Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 4.1. Die Berufungsbeklagte lässt vor Bezirksgericht ausführen, in der Befragung durch die Polizei habe B. lediglich nicht verneint, dass sie das gesagt habe. Hinzu komme die Folgewirkung des unverwertbaren Beweismittels. Verwertbar sei die Befragung auch deshalb nicht, weil die Polizei B. auch über die möglichen Straffolgen einer Begünstigung hätte hinweisen müssen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Tue sie dies nicht, verletze sie eine Gültigkeitsvorschrift, deren Missachtung die Unverwertbarkeit der Aussage nach sich ziehe.