Aufgrund dessen hätte B. weder sich selbst noch ihren Lebenspartner belasten müssen. Folglich unterliegen die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen zum Raum im Treppenhaus einem Verwertungsverbot. 3.9 Festzuhalten ist, dass die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 gemachte Aussage zur Zugehörigkeit des Raums im Treppenhaus mangels Belehrung nicht verwertbar ist.