Vorliegend erfolgte die Befragung von B. als polizeiliche Auskunftsperson aus organisationsrechtlichen Gründen. In materieller Hinsicht kam B. jedoch (eventuelle) Zeugenqualität zu. Daher hätte sich eine «Doppelbelehrung» über ihre Rechte und Pflichten als Auskunftsperson sowie als Zeugin aufgedrängt, da für die Polizei schon zu Beginn der Hausdurchsuchung erkennbar war, dass der Berufungsbeklagten aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO zustand. Aufgrund dessen hätte B. weder sich selbst noch ihren Lebenspartner belasten müssen.