Demnach sei die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen, wenn vor Einvernahmebeginn klar sei, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um eine Quasi-Zeugin handle (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2).