ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z. B. als naher Angehöriger zukomme (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Dies gelte umso mehr, als der Begriff der Auskunftsperson im strafprozessualen Gesamtgefüge doppeldeutig sei. Die «polizeiliche Auskunftsperson» werde in der Literatur als Auskunftsperson «sui generis» bezeichnet, weil sie mit derjenigen nach Art. 178 StPO nicht identisch sei. Es gäbe daher auch mit Bezug auf den Umfang der Belehrungen zwei Kategorien von Auskunftspersonen. Demnach sei die einzuvernehmende Person auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art.