141 StPO). Ist vor dem Einvernahmetermin ersichtlich, dass es sich bei der einzuvernehmenden Person um einen Quasi-Zeugen handelt, ist sie auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 ff. StPO aufmerksam zu machen (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO). In BGE 144 IV 28 macht das Bundesgericht klar, dass die Polizei, wenn sie den Ehepartner einer beschuldigten Person als Auskunftsperson 32 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang