Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Bei Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 7 zu Art. 141 StPO).