3.8.2. Das Zeugnis kann verweigern, wer mit der beschuldigten Person verheiratet ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt.