O., S. 56 ff.). Schmid/Jositsch wiederum sprechen sich dafür aus, wenn bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme ersichtlich sei, dass es sich um eine Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 StPO handle, sei die einzuvernehmende Person auf ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht nach Art. 180 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Einfacher zu handhaben sei der in einzelnen Kantonen praktizierte generelle Hinweis auf die fehlende Aussagepflicht, die der Polizei erspare, näher zu prüfen, welches Aussageverweigerungsrecht in concreto in Frage komme (a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO).