262, 266). Gegenteiliger Auffassung ist Dominik Hasler, der bei der polizeilichen Auskunftsperson Art. 181 StPO mit der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in jedem Fall für massgebend hält. Aussagen ohne vorgängige Belehrung seien nach Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Mit anderen Worten müsse die Polizei die befragte Person belehren, sobald die Aussagen als Beweise in die Verfahrensakten eingehen [sollten] (a.a.O., S. 56 ff.).