Ursula Niedermann etwa vertritt die Ansicht, dass es kein Gültigkeitserfordernis darstelle, die polizeiliche Auskunftsperson über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Die gesetzliche Regelung sei derart unklar, dass nicht von einem (erheblichen) Verstoss gegen die Regelkonformität des Verfahrens ausgegangen werden könne. Folglich führe die unterlassene Belehrung der polizeilichen Auskunftsperson nicht zur Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme (Die polizeiliche Auskunftsperson, 2018, S. 90 ff. Rz. 262, 266).