Bei B. handelt es sich um eine polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung enthält keinen Verweis auf die Regelung von Art. 180 Abs. 1 und 181 Abs. 1 StPO. In der Literatur ist umstritten, ob diese Bestimmungen, insbesondere die in Art. 181 Abs. 1 StPO vorgesehene Belehrungspflicht, auch für die polizeilichen Auskunftspersonen gelten. Ursula Niedermann etwa vertritt die Ansicht, dass es kein Gültigkeitserfordernis darstelle, die polizeiliche Auskunftsperson über ihr Aussageverweigerungsrecht zu belehren.