Die Strafbehörden machen die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO). Unterbleibt der Hinweis auf das Aussage- 31 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang verweigerungsrecht gemäss Art. 181 Abs. 1 StPO, sind die Aussagen der Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b–g analog zu Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StPO).