3.8.1. Auskunftspersonen nach Art. 178 Buchtstaben b-g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Auskunftsperson ist somit diesbezüglich der beschuldigten Person gleichgestellt. Sie ist generell nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1; 144 IV 97 E. 2.1.2). Die Strafbehörden machen die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO).