263 StPO). Diese geplante Zwangsmassnahme ist deshalb nicht mit einem Unfall- oder Tatort bzw. einer Anhaltung vergleichbar. Daher kam in dem Zeitpunkt, als die Polizei die Wohnung von B. und ihrem Lebenspartner betrat, eine informelle Befragung nicht mehr in Frage, weshalb zwingend die für eine übliche Befragung erforderlichen Belehrungen zu erfolgen hatten. 3.8. Unbestritten ist, dass B. vor der Frage nach dem Raum im Treppenhaus von der Polizei nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurde. Es wird nachfolgend geprüft, ob und wenn ja welche Folgen das hat.