158 StPO). Vorliegend kann nicht mehr von einer informellen Einvernahme gesprochen werden, da die Polizei vor Durchführung der Hausdurchsuchung Ermittlungen durchführte. Sie war darüber informiert, dass A. mit seiner Lebenspartnerin B. zusammenlebte und musste sich deshalb vor der Hausdurchsuchung Überlegungen zur Rolle von B. im Strafverfahren gegen ihren Lebenspartner machen. B., gegen die kein Tatverdacht vorlag, war insofern von der durchgeführten Zwangsmassnahme unfreiwillig mitbetroffen, indem sie beispielsweise mit einer allfälligen Beschlagnahme von ihr gehörenden Gegenständen und Vermögenswerten rechnen musste (Art. 263 StPO).