179 StPO). Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig, so vor allem etwa bei Anhaltungen (dieselben, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO), Verkehrsunfällen oder bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten durch informelle Befragungen unterlaufen werden (Dominik Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren, 2019, S. 58; Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 6 zu Art. 158 StPO).