3.7. Als nächstes ist auf den Einwand der Staatsanwaltschaft einzugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung an B. gestellte Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes nur zur Klärung der Besitzverhältnisse und nicht im Rahmen einer Einvernahme erfolgt sei. Neben den formellen Einvernahmen gibt es die informellen Befragungen z. B. am Unfall- oder Tatort. Bei Letzteren entfällt die Pflicht der Polizei, die Auskunftsperson auf die fehlende Aussagepflicht aufmerksam zu machen (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 179 StPO).