StPO hinzuweisen, wonach die Einvernahme als Zeugin gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO durch die Polizei vorbehalten bleibt. Gestützt auf letztere Bestimmung kann der Kanton Angehörige der Polizei bestimmen, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen einvernehmen können. Da vorliegend eine Delegation gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) nicht erfolgt ist, verbleibt einzig die Rolle von B. als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 179 StPO).