3.6.3. Vorliegend steht die Rolle von B. als Zeugin oder Auskunftsperson im Vordergrund, da aufgrund der Akten ausgeschlossen werden kann, dass sich die gegen ihren damaligen Lebenspartner geführte Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch gegen sie gerichtet hätte. Etwas anderes wird auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zur Rolle als Zeugin ist auf Art. 179 Abs. 2 30 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang