Nach Art. 178 lit. d StPO wird unter anderem als Auskunftsperson befragt, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann. Davon zu unterscheiden ist die polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO.