3.5. Zu prüfen ist, ob die von B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 gegenüber der Kantonspolizei gemachte Falschaussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. 3.6. 3.6.1. Da die einer Person im Strafverfahren zugewiesene Rolle entscheidende Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung im Verfahren hat (BGE 144 IV 97 E. 2.1.2), ist als erstes zu klären, welche prozessuale Stellung B. anlässlich der Hausdurchsuchung am 13. März 2019 inne hatte.