Eine absolute Unverwertbarkeit bestehe dann nicht nur im Strafverfahren gegen den Lebenspartner, sondern generell. Natürlich müsse man vor einer Straftat nicht jemanden darauf hinweisen, dass er sich möglicherweise strafbar machen könnte. Am 1. April 2019 habe klar die zweite Befragung stattgefunden. B. sei von der Handlung mitbetroffen gewesen. Die Polizei habe nicht nur den Schrank von A. durchsucht, sondern auch die persönlichen Gegenstände von B.