Es sei B. auch nicht gesagt worden, dass sie Zeugin sei, dass sie gar nichts sagen und nicht mitwirken müsse, da sie dieser Person nahestehe und sich nicht in einen Loyalitätskonflikt begeben müsse. Es stimme, dass die Polizei nur Auskunftspersonen befragen könne und nicht Zeugen, aber es sei im Entscheid BGE 144 IV 28 deutlich gesagt worden, dass auch eine Auskunftsperson auf das konkrete Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müsse. Eine absolute Unverwertbarkeit bestehe dann nicht nur im Strafverfahren gegen den Lebenspartner, sondern generell.