OFK-Riklin, Art. 181 StPO N. 2) 29 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang erfolgt. Die fragliche Aussage, der Raum gehöre nicht B. bzw. A., sei damit absolut unverwertbar (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und 141 Abs. 1 StPO). Es sei B. auch nicht gesagt worden, dass sie Zeugin sei, dass sie gar nichts sagen und nicht mitwirken müsse, da sie dieser Person nahestehe und sich nicht in einen Loyalitätskonflikt begeben müsse.