3.4. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht ergänzen, sie verweise vollumfänglich auf die Argumentation im erstinstanzlichen Urteil. Im Rahmen der Hausdurchsuchung habe die Strafverfolgungsbehörde eine informelle Befragung durchgeführt. Unbestritten sei, dass die Strafverfolgungsbehörde B. nicht über ihre Rechte und Pflichten informiert habe: Es sei kein Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht (Art. 181 Abs. 1 StPO, Art. 177 Abs. 3 StPO, BGE 144 IV 28 E. 1.3.1) und keine Belehrung über mögliche Straffolgen einer Begünstigung (Art. 181 Abs. 2 StPO; Schmid, Handbuch [2013], N. 924; ders., Praxiskommentar [2013], Art. 181 N. 8; OFK-Riklin, Art.