Die Antwort von B. werde nicht gegen A., sondern gegen sie selber in einem neuen Strafverfahren verwendet. Eine andere Anwendung würde bedeuten, dass etwa das Verschwindenlassen von Beweisen oder eine Tötung nicht strafbar wäre, wenn man vorher nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Festzuhalten sei somit, dass die Aussagen von B. am 13. März 2019 grundsätzlich nicht in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen ihren Partner zu sehen seien. Dementsprechend seien sie auch verwertbar.