181 StPO). Die Vorinstanz zitiere für das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift Schmid/Jositsch; diese würden für eine Unverwertbarkeit plädieren (Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 181 StPO). Diese würden aber lediglich sagen, dass der Hinweis auf die Strafnormen der Rechtspflegedelikte ein Hinweis auf eine Unverwertbarkeit sei. Ausserdem sei logischerweise eine unverwertbare Aussage nur gegen die beschuldigte Person im Strafverfahren gegen diese selber unverwertbar. Die Antwort von B. werde nicht gegen A., sondern gegen sie selber in einem neuen Strafverfahren verwendet.