Die Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes sei nicht im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden, sondern nur zur Klärung der Besitzverhältnisse. Selbst wenn damit eine Einvernahmesituation gegeben sein sollte, seien die Aussagen trotz fehlender Belehrung klar nicht unverwertbar. Art. 181 StPO bestimme nämlich nicht, dass eine Aussage ohne diese Belehrung unverwertbar sei. Anders sehe es bei einer Zeugenaussage im Sinne von Art. 177 StPO aus, zumal das Gesetz in diesem Fall die Unverwertbarkeit eben genau vorsehe. Dieser Ansicht sei auch die Lehre (vgl. Kerner, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 181 StPO).