Es sei reiner Zufall gewesen, dass ein Polizist in den fraglichen Raum geschaut habe und die Zugehörigkeit zu B. und ihrem damaligen Partner habe festgestellt werden können. B. und ihrem damaligen Partner sei die Hausdurchsuchung eröffnet und der Grund der Durchsuchung mitgeteilt worden. Ihr damaliger Partner sei verdächtigt worden, Waffen der Schweizer Armee entwendet und noch weitere widerrechtliche Waffen zu besitzen und auch damit zu handeln. Die Frage nach der Zugehörigkeit des Raumes sei nicht im Rahmen einer Einvernahme gestellt worden, sondern nur zur Klärung der Besitzverhältnisse.