3.3. Die Berufungsklägerin bringt vor Kantonsgericht vor, die Begründung des Freispruchs sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Gesetz vereinbar. Festzuhalten sei, dass weder die Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019 formelle Fehler gemacht hätten. Die Hausdurchsuchung habe nur aufgrund der «weniger optimalen» Kommunikation der Polizisten untereinander vollständig und erfolgreich durchgeführt werden können. Es sei reiner Zufall gewesen, dass ein Polizist in den fraglichen Raum geschaut habe und die Zugehörigkeit zu B. und ihrem damaligen Partner habe festgestellt werden können.