3.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus den Strafakten ergebe sich nicht, in welcher Stellung B. anlässlich der Durchsuchung vom 13. März 2019 zwischen 07:00 und 08:00 befragt worden sei. Es gebe diesbezüglich weder Befragungsprotokolle noch Hinweise, dass vor der Befragung irgendwelche Rechtsbelehrungen erfolgt seien. Die diesbezüglichen Aussagen seien deshalb jedenfalls nicht verwertbar. Zu bemerken bleibe, dass die Polizei B. nur als Beschuldigte oder Auskunftsperson habe befragen dürfen. Beide seien im Sinne der Ausführungen nicht zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet.