Zu Beginn jeder (formellen oder informellen) Befragung müssten die Behörden die Zeugen auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie auf die Zeugnisverweigerungsrechte hinweisen. Fehlten diese Hinweise sei die Einvernahme ungültig und nicht verwertbar (Art. 177 StPO, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO). Die geltende Rechtsprechung verlange die Hinweise von spezifischen Zeugnisverweigerungsrechten, z. B. als nahe Angehörige, auch bei Auskunftspersonen (vgl. BGE 6B_1025/2016). Im Zweifelsfall sei von einer Einvernahme auszugehen.