Das Aussageverweigerungsrecht stehe auch Auskunftspersonen zu. Dies sei aber nicht entscheidend, da auch Zeugen das Zeugnis verweigern könnten. Das Zeugnis verweigern dürfe zum Beispiel, wer mit einer beschuldigten Person eine faktische Lebensgemeinschaft führe (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) oder sich mit einer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie straf- oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 StPO). Zu Beginn jeder (formellen oder informellen) Befragung müssten die Behörden die Zeugen auf die Zeugnis- und Wahrheitspflichten sowie auf die Zeugnisverweigerungsrechte hinweisen.