Die Polizei habe zunächst den Lebenspartner der Berufungsbeklagten gefragt, wem die Türe gehöre. Dieser habe auf den Nachbarn verwiesen. Die Frage habe sich dann an die Berufungsbeklagte gerichtet, welche die Wahl gehabt habe, sich entweder gegen ihren Freund zu stellen und sich damit auch selber direkten Nachteilen auszusetzen, oder die Aussage ihres Freundes zu wiederholen. Man müsse sich bewusst sein, welchen Loyalitätskonflikt eine Person treffe. Die Berufungsbeklagte habe nicht gewusst, dass es noch eine dritte Möglichkeit gegeben hätte, nämlich die Aussage zu verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht stehe auch Auskunftspersonen zu.