2. Bei der Prüfung, ob sich die Berufungsbeklagte der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, ist zunächst zu prüfen, ob die von ihr gemachte Aussage, beim fraglichen Raum handle es sich um das Büro des Nachbarn, prozessual verwertbar ist. Diesbezüglich müssen drei verschiedene Aussagesituationen unterschieden werden: Ihre Aussagen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. März 2019, an der Einvernahme durch die Kantonspolizei am 1. April 2019 und an der Einvernahme vor Bezirksgericht am 26. November 2019.