3. Die zusätzlichen amtlichen Kosten einer vollständigen Ausfertigung des Entscheides, sofern eine solche verlangt wird, werden auf Fr. 600.00 festgesetzt. 4. Der Staat hat die Beschuldigte mit Fr. 3'476.95 (inkl. MWST) für die Verteidigung zu entschädigen.» 27 - 146 Geschäftsbericht 2021 der Gerichte – Anhang 7. Gegen dieses Urteil, gleichentags den Parteien zugestellt, meldete die Staatsanwaltschaft am 29. November 2019 rechtzeitig die Berufung an. (…)